Art. 9 Abs. 2 lit. k StHG sieht den Zweitverdienerabzug für zwei Fälle vor. Einerseits kommt er zum Zug, wenn ein Ehegatte unabhängig von der Tätigkeit des anderen ein Einkommen erzielt; andererseits findet er Anwendung, wenn ein Ehegatte im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern erheblich mitarbeitet. Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass vorliegend der Zweitverdienerabzug nach der zweiten Variante von Art. 9 Abs. 2 lit. k StHG zu bestimmen ist. Ebenso wenig ist zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Mitarbeit der Ehefrau als erheblich qualifiziert. Das Steuerharmonisierungsgesetz überlässt es ausdrücklich den Kantonen, die Höhe und Bemessung des Zweitverdienerabzugs zu bestimmen. Die Annahme der Vorinstanz, Art. 9 Abs. 2 lit. k StHG schreibe den Kantonen vor, der Berechnung des Abzugs die Hälfte des gemeinsam erzielten Einkommens zugrunde zu legen, verletzt Bundesrecht.
Art. 73 Abs. 1 und 2 und Art. 9 Abs. 2 lit. k StHG; Art. 132 und Art. 31 Abs. 2 StG GL; Art. 33 Abs. 2 DBG
(BGer., 29.08.09 {2C_850/2008}, StR 2009, S. 902)