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Das Bundesgericht klärt Fragen im Zusammenhang mit der Verlegung des Aufenthaltsortes des Kindes innerhalb der Schweiz bei gemeinsamer elterlicher Sorge und der dazu allenfalls notwendigen Zustimmung des anderen Elternteils oder der Kindesschutzbehörde.

Auf den 1. Juli 2014 wurde im Zivilgesetzbuch (ZGB) als allgemeiner Grundsatz die gemeinsame elterliche Sorge eingeführt. Üben die Eltern die Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes verlegen, bedarf dies unter gewissen Umständen der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Kindesschutzbehörde. Bei einem Umzug innerhalb der Schweiz ist die Zustimmung erforderlich, wenn der Umzug «erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den anderen Elternteil hat» (Artikel 301a Absatz 2 Buchstabe b ZGB). Das Bundesgericht hält in einem aktuellen Entscheid fest, dass von «erheblichen Auswirkungen» auf die elterliche Sorge in erster Linie auszugehen ist, wenn die Verlegung des Aufenthaltsortes das bisher gelebte Betreuungsmodell berührt. Massgeblich ist dabei in der Regel, ob dieses aufgrund der Distanz in unveränderter Form oder mit nur geringen Anpassungen weitergeführt werden kann oder ob es infolge des Umzugs geändert werden muss. Haben die Eltern das Kind bisher zu ungefähr gleichen Teilen betreut (alternierende Obhut), kann die Weiterführung dieses Modells schon ab einer geringen Distanz illusorisch werden. Die Schwelle zu «erheblichen Auswirkungen» und damit zur Zustimmungsbedürftigkeit kann aber auch bei ungleichen Betreuungsanteilen relativ bald erreicht sein, jedenfalls wenn die Betreuung mit einem Bringen und Abholen des Kindes zur Krippe oder Schule verbunden ist. Aus der parlamentarischen Debatte zur fraglichen Bestimmung ergibt sich, dass die Zustimmung des anderen Elternteils auch bei erheblichen Auswirkungen auf dessen Besuchsrecht erforderlich sein soll. Der Gesetzgeber hatte damit offensichtlich den Fall vor Augen, dass ein Elternteil die Betreuung des Kindes alleine übernimmt, während der andere im Rahmen des Besuchsrechts Kontakt zum Kind pflegt. Der Gesetzestext ist deshalb so auszulegen, dass sich die «erheblichen Auswirkungen» des Wegzuges alternativ auf die Ausübung der elterlichen Sorge oder den persönlichen Verkehr beziehen können. Zusammen mit dem Entscheid über die Zustimmung zum Wegzug ist von der zuständigen Behörde zu prüfen, ob eine Anpassung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Besuchsrechts nötig ist. Diese Prüfung hat einen engen Zusammenhang mit der Frage des Wegzuges, weshalb sie in der Regel nicht unterbleiben oder losgelöst vom Wegzugsentscheid erfolgen darf. Der konkrete Fall betrifft die unverheirateten Eltern eines sechs Jahre alten Kindes. Sie lebten nach der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes weiterhin im gleichen Dorf im Berner Oberland. Die Mutter beabsichtigte einen Wegzug mit dem Kind nach Solothurn. Die zuständige Kindesschutzbehörde stimmte dem Umzug zu, was vom Obergericht des Kantons Bern bestätigt wurde, ohne dass eine Anpassung der Kinderbelange geprüft worden wäre. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Vaters dahingehend gut, dass es die Sache zu entsprechenden Abklärungen und neuem Entscheid ans Obergericht zurückschickt. Zu weiteren grundsätzlichen Fragen im Zusammenhang mit der Zustimmung zu einer Verlegung des Aufenthaltsortes des Kindes bei gemeinsamer elterlicher Sorge hat sich das Bundesgericht bereits in zwei früheren Entscheiden geäussert (Urteile 5A_945/2015 und 5A_450/2015, Medienmitteilungen des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016 und vom 27. Juli 2016, abrufbar unter www.bger.ch).

Art. 301a, Art. 273 Abs. 1, Art. 302 Abs. 1, Art. 303 Abs. 2, Art. 304, Art. 318 Abs. 1, Art. 314 Abs. 1 und Art. 446 ZGB; Art. 296 ZPO

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(BGer., 11.08.16 {5A_581/2015}, Medienmitteilungen des Schweizerischen Bundesgerichts, 13.09.16, www.bger.ch)

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