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Die Frage, ob für eine Adoption eines mündigen Kindes die Zustimmung der leiblichen Eltern verlangt werden muss, ist im Adoptionsrecht nicht eindeutig geregelt. Bis zur Revision 1972/73 wurde davon ausgegangen, dass das Einverständnis der leiblichen Eltern nicht erforderlich ist. In einem Leitentscheid hat das Bundesgericht nun klargestellt, dass eine mündige Person auch dann adoptiert werden kann, wenn die Eltern nicht einverstanden sind. Begründet wird der Verzicht auf Zustimmung damit, dass beim Kind mit der Mündigkeit seine Persönlichkeit und insbesondere sein Selbstbestimmungsrecht voll zur Entfaltung gelangt und sein Interesse an der Adoption durch einen Dritten das gegenteilige Interesse seiner Eltern am Fortbestand des Kindesverhältnisses überwiegt. Das Zustimmungserfordernis fällt insbesondere auch dann weg, wenn ein Kind während eines Adoptionsverfahrens das Mündigkeitsalter ­erreicht.

Art. 266 Abs. 3 und Art. 268 Abs. 3 ZGB

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(BGer., 14.11.10 {5A_521/2010}, Martin Byland, lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich)

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