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Der Zustellungszeitpunkt einer Kündigung beurteilt sich nach der absoluten Empfangstheorie. Bei eingeschriebener Post ist das die Übergabe durch den Postboten oder die erste Abholmöglichkeit am Postschalter. Die Berufung auf den Schutz der ehelichen Wohnung kann rechtsmissbräuchlich sein.
Art. 266n und Art. 266d OR
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(BGer., 14.02.11 {4A_656/2010}, mp 2011, S. 115)
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