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Grundsätzlich muss der Vermieter beweisen, dass die obligatorische Formularanzeige des Anfangsmietzinses erfolgt ist. Schickt er das Formular zusammen mit dem Mietvertrag und ist diese Beilage erwähnt, führt dies zu einer Umkehr der Beweislast, falls der Mieter den Vertrag erhalten hat und der Vermieter eine Kopie des Formulars vorlegen kann.
Art. 270 Abs. 2 OR; Art. 8 ZGB
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(BGer., 19.05.16 {4A_398/2015}, mp flash 6|2016)
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