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Die von der Gemeinde Silvaplana beschlossene Steuer auf touristisch unbewirtschafteten Zweitwohnungen ist zulässig. Die Abgabe, mit der vor allem eine bessere Auslastung bereits be­stehender Wohnungen angestrebt wird, ist mit der 2012 vom Volk angenommenen Zweit­wohnungsinitiative und mit der Erhebung der Liegenschaftssteuer vereinbar. Die kommunale Zweitwohnungssteuer bewirkt auch keinen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie.

Die Gemeindeversammlung von Silvaplana im Kanton Graubünden hatte 2010 die Einführung einer jährlichen Steuer auf Zweitwohnungen beschlossen, die nicht touristisch bewirtschaftet werden. Der Steuersatz beträgt zwei Promille des Vermögenssteuerwertes eines Objekts. Das Bundesgericht weist die Beschwerden von über hundert betroffenen Eigentümern ab und bestätigt die Vereinbarkeit der Zweitwohnungssteuer mit der Bundesverfassung. Gemäss dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung steht zunächst fest, dass die Zweitwohnungssteuer grundsätzlich ein taugliches Mittel darstellt, um die von der Gemeinde Silvaplana angestrebten Zielsetzungen zu erreichen. Zweck der Abgabe ist neben der Senkung der Nachfrage nach neuen Zweitwohnungen vor allem die Steigerung der Auslastung bereits bestehender Objekte. Die Zweitwohnungssteuer ist mit der im März 2012 auf Bundesebene angenommenen Zweitwohnungsinitiative vereinbar. Die Verfassungsbestimmung zur Zweitwohnungs­initiative (Artikel 75b der Bundesverfassung) beinhaltet ausschliesslich eine Beschränkung des Zweitwohnungsanteils. Eine Regelung über die von der Gemeinde Silvaplana angestrebte höhere Auslastung bestehender Zweitwohnungen enthält das Bundesrecht dagegen nicht. Art. 75b BV wirkt damit nicht als umfassender Lösungsansatz rund um die Problematik der «kalten Betten» und steht einer kantonalen oder kommunalen Kompetenz zur Einführung der fraglichen Steuer nicht entgegen. Die Zweitwohnungssteuer ist auch mit Blick auf die von der Gemeinde erhobene Liegenschaftssteuer nicht zu beanstanden. Die Liegenschaftssteuer beträgt ein Promille des Vermögenssteuerwerts und darf gemäss den Vorgaben des Kantons zwei Promille nicht übersteigen. Die Zweitwohnungssteuer ist hier nicht anzurechnen, da sie nicht gleichartig ist. Die Liegenschaftssteuer hat ein anderes Objekt, einen anderen Verwendungszweck und dient nicht der Vermeidung «kalter Betten». Schliesslich bewirkt die Zweitwohnungssteuer keinen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie. Zwar ist mit der ­Steuer durchaus eine Einschränkung der Eigentümerbefugnisse verbunden. Diese hält sich aber in Grenzen. Ein Bewirtschaftungszwang besteht nicht und die Eigenbelegung steht uneingeschränkt offen.

Art. 3, Art. 5, Art. 8, Art. 26, Art. 36, Art. 42, ­­Art. 75b, Art. 127 und Art. 134 BV; Art. 655 ZGB; Art. 8 RPG; Art. 24 BZP; Art. 12 BewG

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(BGer., 27.03.14 {2C_1076/2012 und 2C_1088/2012}, Medienmitteilungen des Schweizerischen Bundesgerichts, 7.05.14, www.bger.ch)

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