Die Unfallversicherung darf ihre Taggeldleistungen für Personen kürzen, die beim «Dirt-Biken» eine Verletzung erleiden. Die akrobatischen Sprünge mit dem Fahrrad über künstliche Hügel müssen versicherungsrechtlich als Wagnis gelten. Keine Rolle spielt es dabei, ob der Sport wettkampfmässig oder nur hobbymässig betrieben wird. Ein Mann hatte sich 2014 beim Dirt-Biken einen Knochenbruch am linken Handgelenk zugezogen. Die Suva als seine obligatorische Unfallversicherung übernahm die Heilbehandlung, kürzte jedoch ihre Taggeldleistungen um 50 Prozent. Das Kantonsgericht des Kantons Luzern sprach dem Betroffenen im September 2014 die vollen Leistungen zu. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Suva gut und bestätigt ihren Entscheid zur Kürzung der Taggeldleistungen um 50 Prozent. Das Unfallversicherungsgesetz (UVG) lässt eine Kürzung der Geldleistungen um die Hälfte oder in besonders schweren Fällen deren vollständige Verweigerung zu, wenn der Unfall auf ein Wagnis zurückzuführen ist. Beim Dirt-Biken springt der Sportler mit dem Fahrrad über bis zu vier Meter hohe künstliche Hügel, die ihm als Schanze dienen. In der Luft wird dabei ein Trick ausgeführt, etwa Vor- oder Rückwärtssalti. Weil das Risiko von Stürzen oder Verletzungen auch mit entsprechenden Sicherheitsmassnahmen nicht auf ein vernünftiges Mass reduziert werden kann, stellt das Dirt-Biken ein absolutes Wagnis dar. Das muss selbst dann gelten, wenn die Sportart nicht wettkampfmässig, sondern bloss hobbymässig betrieben wird. Auch dann bestehen Ziel und Reiz darin, stetig höher, weiter oder spektakulärer zu springen und an die eigenen Grenzen zu gehen. Das Risiko wird dadurch unkalkulierbar. Das Befahren einer Halfpipe mit dem Snowboard unterscheidet sich vom Dirt-Biken dadurch, dass ein missglückter Sprung in der Regel an der steilen Stelle der Halfpipe endet und daher glimpflicher verläuft. Zudem besteht beim Sprung mit einem Fahrrad eine zusätzliche Gefährdung des Sportlers durch die Metallteile seines Bikes.
Art. 4 ATSG; Art. 6, Art. 8 und Art. 39 UVG; Art. 50 UVV
(BGer., 19.01.15 {8C_762 / 2014}, Medienmitteilungen des Schweizerischen Bundesgerichts, 12.02.15, www.bger.ch)