Issue
Category
Lead

Um den veränderten Sicherheitsbedürfnissen der Gesellschaft gerecht zu werden, will der Bundesrat künftig mehr Behörden Zugang zu Daten im Strafregister gewähren. Mit verschiedenen Arten von Auszügen wird allerdings sichergestellt, dass die Behörden nur jene Daten sehen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben brauchen. Gleichzeitig wird auch der Datenschutz verbessert, indem Privatpersonen Auskunft über sie betreffende Abfragen von Behörden verlangen können.

Content
Text

Die Vorlage sieht vor, den Kreis der zugangsberechtigten Behörden massvoll auszuweiten. So sollen künftig etwa die kantonalen Polizeistellen, die für die Zulassung von Sicherheitsfirmen zuständigen Stellen und die für die Pflegekinderaufsicht zuständigen Behörden Zugang zum Strafregister erhalten. Sämtliche Zugangsrechte werden gemäss den Vorgaben des Datenschutzgesetzes neu auf Gesetzesstufe geregelt.

Um die unterschiedlichen Anforderungen der verschiedenen Behörden zu berücksichtigen und dem Datenschutz gerecht zu werden, sieht das Strafregistergesetz neu vier Auszugsarten vor. Jede Behörde wird nur jene Daten sehen können, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Für Strafverfolgungsbehörden ist etwa ein Auszug vorgesehen, worin die Daten wesentlich länger als heute registriert werden. Dies ermöglicht einen besseren Überblick über allfällige Vorstrafen.

Das neue Gesetz soll ferner die Datenqualität verbessern und die Effizienz der Datenverarbeitung steigern. Namentlich ermöglicht die Verwendung der neuen Sozialversicherungsnummer eine bessere Identifikation der Personen. Diese Nummer dient nur internen Zwecken und erscheint nicht in den Auszügen. Weiter werden neu alle Urteile im Volltext elektronisch erfasst. Dies erleichtert die Beurteilung des Straftäters durch die Behörden im Bereich der Strafverfolgung und des Strafvollzugs, weil das abgespeicherte Urteil auch Angaben zum Sachverhalt enthält. Dank der Erfassung elektronischer Urteilskopien kann zudem das Bundesamt für Justiz (BJ) im Falle von Beanstandungen durch Betroffene rascher prüfen, ob die Auszüge korrekt sind. Andere Behörden können diese Urteilskopien hingegen nicht einsehen.

Als Gegengewicht zu den erweiterten Zugangsrechten sieht das Strafregistergesetz eine Stärkung des Datenschutzes vor. Auf Anfrage soll eine Person künftig nicht nur darüber informiert werden, welche Straftaten über sie verzeichnet sind. Sie soll auch sehen können, welche Behörde innerhalb der letzten zwei Jahre zu welchem Zweck Daten über sie abgefragt hat. Nur zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen können Behörden ihre Anfragen gegenüber den Betroffenen verdeckt tätigen. Zudem muss das vom BJ geführte Schweizerische Strafregister künftig die vorschriftsmässige Bearbeitung der Daten durch die zugangsberechtigten Behörden kontrollieren.

Das Strafregistergesetz schafft ferner die rechtlichen Grundlagen, um Strafurteile und hängige Strafverfahren gegen Unternehmen registrieren zu können. Die Registrierung von Unternehmen ermöglicht insbesondere eine korrekte Strafzumessung bei Wiederholungstaten. Bedeutsam ist für Unternehmen zudem die Möglichkeit, sowohl im Verkehr mit Behörden als auch in der Privatwirtschaft einen «guten Leumund» in Form eines Strafregisterauszugs nachweisen zu können. Die Erfassung von Unternehmen setzt neben der Schaffung der rechtlichen Grundlagen die Konzeption einer neuen Datenbank voraus.

Text

(Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bern, 20.06.14, www.ejpd.admin.ch)

Tags
Date