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Eine Bank mit Sitz in Zürich darf Daten über einen leitenden Angestellten nicht an die US-Steuerbehörden herausgeben. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Bank abgewiesen und somit die Interessen des betroffenen Mitarbeiters geschützt.

Die Bank schloss im Dezember 2015 ein sogenanntes Non-Prosecution-Agreement mit dem amerikanischen Justizministerium ab, eine Vereinbarung zur Beilegung des Steuerstreits. Daraufhin informierte die Bank den Mitarbeiter, der zwischen 2008 und 2010 Leiter des «Private Banking International» war, dass die US-Behörden über acht Kundenbeziehungen informiert werden sollten, für die er als «Relationship Manager» zuständig war. Er widersetzte sich der Datenherausgabe und erhielt nun auch vom Bundesgericht Recht. Die Bank argumentierte vor Bundesgericht, dass die US-Justizbehörde es als schwere Verletzung der Vereinbarung betrachten würden, wenn sie die Daten über den Bereichsleiter nicht liefere. Dies könne dazu führen, dass sie selber angeklagt würde. Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass die Bank nicht behaupten könne, dass eine solche Anklage den Steuerstreit zwischen den USA und der Schweiz wieder aufflammen lassen würde. Die USA konnten mit Dutzenden Schweizer Banken einen Vergleich erzielen. Ende 2016 erklärten die USA das Bankenprogramm zur Bereinigung des Steuerstreites gar offiziell für beendet. In einer früheren, hitzigeren Phase des Steuerstreites mit den USA urteilte das Bundesgericht noch anders. Damals war es zum Schluss gekommen, dass die Beilegung des Steuerstreits ein öffentliches Interesse der Schweiz darstelle. Wenn dieses gefährdet sei, könne eine Datenlieferung zulässig sein. Ein solches öffentliches Interesse habe die Bank in diesem aktuellen Fall jedoch nicht aufgezeigt, schreibt das Bundesgericht. Auch habe sie nicht ausgeführt, inwiefern ein Strafverfahren in den USA sie in ihrer Existenz bedrohen würde und welche Bedeutung das amerikanische Geschäft für sie habe. Das Bundesgericht bestätigt somit ein Urteil des Zürcher Obergerichtes. Bereits die Zürcher Richter waren zum Schluss gekommen, dass der Datenschutz in den USA ungenügend sei und die Auswirkungen für den Betroffenen nicht absehbar seien. Das Arbeitsgericht und das Obergericht des Kantons Zürich sahen sich wegen des Bankenplatzes Zürich in den vergangenen Jahren mit Dutzenden Klagen besorgter Bank-Mitarbeiter konfrontiert.

Art. 328b OR; Art. 3 und Art. 6 DSG; Art. 271 und Art. 292 StGB; Art. 4 ZGB

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(BGer., 26.07.17 {4A_73/2017}, Jusletter 18.09.17)

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