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Die Gewährung unverzinslicher oder un­genügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre/Gesellschafter oder an ihnen nahestehende ­Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Guthaben der Beteiligten oder ­ihnen nahestehenden Personen vergütet werden.

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Solche geldwerten Leistungen unterliegen gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG und Art. 20 Abs. 1 VStV der Verrechnungssteuer von 35% und sind auf Formular 102 spontan anzumelden. Für die Bemessung derselben stellt die Eidgenössische ­Steuerverwaltung seit 1. Januar 2010 auf folgende Zinssätze ab:

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Rundschreiben Nr. 2-082-DV-2011-d
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(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, 2.02.11, Rundschreiben Nr. 2-082-DV-2011-d, www.estv.admin.ch)

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