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Negativzinsen, die auf Einlagen bei Banken oder Sparkassen anfallen, stellen im Privatvermögen abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten dar.

Negativzinsen werden nicht als Schuldzinsen qualifiziert, da sie auf Guthaben und nichtauf Schulden erhoben werden. Sie fallen im Zusammenhang mit der Verwaltung von beweglichem Kapitalvermögen an und stellen somit Vermögensverwaltungskosten dar. Nähere Ausführungen zum Abzug der Vermögensverwaltungskosten finden sich in der Weisung des kantonalen Steueramts über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung des Privatvermögens.

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(Medienmitteilung, Regierungsrat Kt. ZH, 5.11.15, www.zh.ch)

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