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Für Vermögensverwaltungskosten von drittverwalteten Wertschriften bis zu 2 000 000 CHF bleibt die bisherige Praxis unverändert: Anstelle des Nachweises der effektiv bezahlten abzugsfähigen Kosten können für die Verwahrung und Verwaltung von Wertschriften (ohne Darlehen und Bankguthaben aller Art) sowie für das Erstellen des Steuerverzeichnisses durch Dritte weiterhin pauschal 3 ‰ des Steuerwerts der durch Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens, maximal jedoch 6000 CHF, abgezogen werden.

Von der neuen Praxis betroffen sind demgegenüber drittverwaltete Depotwerte von über 2 000 000 CHF, für deren Verwaltung eine Pauschalgebühr erhoben wird, die sich nicht in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten aufteilen lässt. In diesen Fällen können neu maximal 6 000 CHF plus die Hälfte der um den Betrag von 6 000 CHF reduzierten Pauschalgebühr in Abzug gebracht werden.

Diese Anpassung der Weisung des kantonalen Steueramtes über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens wurde durch einen Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2017 veranlasst.

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(Medienmitteilung, Steueramt Kt. ZH, 29.08.17, www.zh.ch)

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