Ab 2013 gilt bei der direkten Bundessteuer ein Steuerfreibetrag von CHF 5000 für den Feuerwehrsold. Diese Definition müssen die Kantone bis spätestens 2015 auch für ihre Staats- und Gemeindesteuern übernehmen. Frei sind sie nur bei der Maximalhöhe des steuerfreien Betrages. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, den Freibetrag für die Staats- und Gemeindesteuern auf CHF 8000 festzusetzen. Neu ist, dass dieser Freibetrag nur noch für Entschädigungen für Kernaufgaben der Feuerwehr gilt. Von den steuerpflichtigen Entschädigungen können aber darüber hinaus die allgemeine Pauschale für Nebeneinkünfte von 20% (minimal CHF 800, maximal CHF 2400) oder gegen Nachweis die effektiven Kosten abgezogen werden. Diese Regelung führt für die meisten Feuerwehrleute zum gleichen oder zu einem ähnlichen Resultat wie bisher.
(Medienmitteilung Regierungsrat Kt. ZH, 11.10.12, www.zh.ch)