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Eine einfache schriftliche Mitteilung genügt als erster Schritt, um bisher nicht versteuerte Einkommen und Vermögen zu legalisieren. Dies geht aus einem Merkblatt des kantonalen Steuer­amtes zur sogenannten Mini-Steuer­amnestie hervor.

Das Steueramt des Kantons Zürich hat das Merkblatt zur straflosen Selbstanzeige und zur Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erb­fällen auf seiner Internet-Site aufgeschaltet. Es beschreibt, welche Möglichkeiten die Steuerpflichtigen seit Anfang Jahr haben, um einmal in ihrem Leben in den Genuss der vom Bund beschlossenen kleinen Steueramnestie zu gelangen. Die Selbstanzeiger müssen dabei von sich aus tätig werden, sich gegenüber den Steuer­behörden kooperativ zeigen sowie ihre bisher verheimlichten Vermögen und Einkommen rückhaltlos offenlegen.

Im Gegenzug entfällt für die Selbstanzeiger die sonst übliche Busse von 20% der hinterzogenen Steuern, und es ist kein Strafverfahren wegen Steuerbetrugs zu gewärtigen. Nachsteuern und Zinsen für maximal zehn zurückliegende Jahre müssen hingegen bezahlt werden. Für die seit Anfang Jahr mögliche straflose Selbstanzeige genügt eine einfache schriftliche Mitteilung an das Steueramt. Von der Amnestie profitiert jedoch nicht, wer die verheimlichten Werte lediglich kommentarlos in der Steuer­erklärung aufführt.

Gelangen Erben in den Besitz von Vermögen, das der Erblasser nicht korrekt deklariert hat, müssen sie die Nachsteuern nur für die letzten drei Jahre entrichten. Bedingung ist aber auch in diesen Fällen, dass die Steuerpflichtigen mit den Behörden vorbehaltlos kooperieren und sich um die Bezahlung der Nachsteuern be­mühen.

Seit Anfang Jahr hat das Steueramt des Kantons Zürich bereits 100 Selbstanzeigen registriert, die überwiegende Mehrheit von natürlichen Personen. Bis Ende Februar hat das Steueramt 35 Fälle nach neuem Recht abgeschlossen und dabei einen Staats- und Gemeindesteuerertrag von gut 1,2 Millionen Franken erwirtschaftet.

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Das Merkblatt zur straflosen Selbstanzeige ist auf der Website des kantonalen Steuer­amtes unter www.steueramt.zh.ch abruf­bar.

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(Medienmitteilung, Regierungsrat Kt. ZH, 5.03.10, www.zh.ch)

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