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Auch Unternehmen mit Sitz im Kanton, die eine Liegenschaft veräussern, sollen Geschäftsverluste bei der Grundstückgewinnsteuer zur Verrechnung bringen können. Dies beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat. Bis anhin besteht eine solche Möglichkeit nur für Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Kanton haben.

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(Medienmitteilung, Regierungsrat Kt. ZH, 8.01.15, www.zh.ch)

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