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Die Stimmberechtigten des Kantons Zürich haben in der Volksabstimmung vom 25. November 2012 die kantonale Volksinitiative «Transparente Mieten (Offenlegung von Anpassungen bei Neuvermietung)» angenommen. Weil der Leerwohnungsbestand unter 1,5 Prozent liegt, hat der Regierungsrat die Formularpflicht auf den 1. November 2013 in Kraft gesetzt.

Mit der Volksinitiative wurde das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch durch einen Paragraphen ergänzt. Neu sind Vermieterinnen und Vermieter von Wohnräumen unter Umständen verpflichtet, Mietern beim Abschluss eines Mietvertrages den zuvor geltenden Mietzins bekannt zu geben. Sie müssen dazu ein vom Kanton genehmigtes Formular verwenden. Diese sogenannte Formularpflicht gilt dann, wenn der Leerwohnungsbestand im Kanton höchstens 1,5 Prozent beträgt.

Der Leerwohnungsbestand betrug im Kanton am 1. Juni 2013 0,6 Prozent, also unter der 1,5-Prozent-Marke. Der Regierungsrat hat daher die Verwendung des Formulars beim Abschluss eines neuen Mietvertrages über Wohnräume im ganzen Kanton obligatorisch erklärt. Die Formularpflicht gilt ab 1. November 2013. Zu präzisieren ist, dass die Pflicht zur Verwendung des Formulars beim Abschluss eines neuen Mietvertrages (Stichtag) über Wohnräume ab 1. November 2013 besteht. Bei Mietverträgen, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, besteht keine Formularpflicht, auch wenn die Übernahme des Mietobjektes am 1. November 2013 oder später erfolgt. Vermieterinnen und Vermieter können das amtliche Formular zur Mitteilung des Anfangsmietzinses bei der Kantonalen Drucksachen- und Mate­rialzentrale beziehen. Ein elektronisches Formular ist unter www.kdmz.zh.ch abrufbar.

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(Medienmitteilung, Regierungsrat Kt. ZH, 19.09.13, www.zh.ch)

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