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Gemäss dem ergänzten Hinweis zur Einschätzungspraxis zu §§ 73 und 74 StG können Gesellschaften, welche für die Gewinnsteuer auf die Besteuerung nach §§ 73 und 74 StG verzichten, für die Kapitalsteuer weiterhin die Besteuerung als Holding-, Domizil- oder gemischte Gesellschaft gemäss § 82 Abs. 1 StG geltend machen, wenn und solange die Voraussetzungen zur Besteuerung nach §§ 73 oder 74 StG bei der Gewinnsteuer erfüllt wären.
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(Medienmitteilung, Steueramt Kt. ZH, 28.08.17, www.zh.ch)
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