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Als erster Kanton der Schweiz hat Zürich rechtliche Voraussetzungen geschaffen, damit es in absehbarer Zeit möglich wird, Verfügungen und Rechnungen des Steueramtes elektronisch zu empfangen und zu bezahlen. Das kantonale Steueramt hat inzwischen bereits einen ersten Provider für diesen Service akkreditiert. Dieser wird nun die Zusammenarbeit mit den Gemeinden suchen.

Die Finanzdirektion hat im letzten Herbst – von Fachkreisen, anderen Kantonen und Gemeinden mit Interesse verfolgt – eine Verordnung über die elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen durch die Steuerämter erlassen. Sie ist seit Dezember 2012 in Kraft. Darin wird im Detail geregelt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit das Verschicken und Bezahlen der Steuerrechnung elektronisch erfolgen können. Infrage kommt diese neue Dienstleistung für Steuerpflichtige, die E-Banking betreiben und ihren Steuerentscheid und die Rechnung von der Gemeinde erhalten. Für die vom Kanton selber verfügten Rechnungen inklusive direkte Bundessteuer ist dies zurzeit noch nicht möglich. Bedingung ist, dass sich interessierte Provider vom kantonalen Steueramt für diesen Service akkreditieren lassen. Dabei prüft das Steueramt, ob das Steuergeheimnis im ganzen Ablauf gewährleistet bleibt und eine verlässliche Zustellung gewährleistet ist. Das Steueramt zieht dafür auch den Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich bei. Diese Akkreditierung ist bei der SIX Payment Services unlängst erfolgt; pendent ist zudem ein Akkreditierungsgesuch von Postfinance. Die akkreditierten Provider müssen mit den interessierten Gemeinden danach einen Vertrag abschliessen. Liegt dieser vor, können die Steuerpflichtigen ihrem Steueramt eine Erklärung abgeben, dass sie die E-Zustellung wünschen und mit den entsprechenden Bedingungen einverstanden sind. Die Steuerpflichtigen erhalten Verfügungen und die Rechnung ihres Steueramtes in der Folge ausschliesslich auf ihrem E-Banking- beziehungsweise Post­finance-Account und können die Zahlung dort direkt auslösen. Dieses Einverständnis bleibt bis auf Widerruf gültig, selbst im Falle eines Umzugs in eine andere Gemeinde, die diese Dienstleistung ebenfalls anbietet. Mit der Erklärung ist für den Steuerpflichtigen die Pflicht verbunden, die Eingänge auf dem eigenen E-Konto regelmässig zu kontrollieren. Wird ein Dokument nicht heruntergeladen, beginnen die Rechtsmittelfristen spätestens sieben Tage danach zu laufen, ansonsten zum Zeitpunkt des Herunterladens.

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(Medienmitteilung, Regierungsrat Kt. ZH, 2.07.13, www.zh.ch)

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