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Die Finanzdirektion passt die steuerlichen Bestimmungen für Start-up-Gesellschaften an. Sie sorgt damit dafür, dass innovative junge Unternehmen und ihre Investoren im Kanton Zürich auch in steuerlicher Hinsicht sehr gute Bedingungen vorfinden.

Eine neue Weisung legt fest, dass bei Finanzierungsrunden von Start-ups künftig nicht mehr nur befristet auf den Substanzwert abgestellt wird, sondern so lange, bis repräsentative Geschäftsergebnisse vorliegen. Investorenpreise kommen bei der Bewertung der Aktien erst nach dieser Aufbauphase zum Zug.

Bisher war überdies unklar, welche Unternehmen überhaupt als Start-ups gelten. Eine Definition fehlt auch auf nationaler Ebene. Die neue Weisung umschreibt diese Unternehmen als Kapitalgesellschaften (AG oder GmbH) mit einem innovativen, üblicherweise technologiegetriebenen Geschäftsmodell, das sich im Aufbau befindet und skalierbar ist. Das heisst konkret: Unternehmen, die innovative technologische Produkte oder Dienstleistungen entwickeln, die sich am Markt noch nicht etabliert haben, aber darauf ausgerichtet sind, dass sie in multiplizierter Form marktfähig werden. Mit dieser Präzisierung und der Praxisänderung ergeben sich für Inhaber von Start-up-Beteiligungen im Kanton Zürich mindestens gleich gute Bedingungen wie in anderen Kantonen.

Damit wird eine Absichtserklärung eingelöst, die Finanzdirektor Ernst Stocker bereits an einem Mediengespräch am 19. Mai 2016 und der Regierungsrat in seiner Antwort auf ein Postulat aus dem Kantonsrat abgegeben hatten (KR-Nr. 168/2016).

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(Medienmitteilung, Regierungsrat Kt. ZH, 1.11.16, www.zh.ch)

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