Issue
Category
Content
Text

Um den Innovationsstandort Zürich zu stärken, passt das Kantonale Steueramt seine Praxis bei der Bewertung von Unternehmen in deren Anfangsjahren an. Die neuen Regeln bewegen sich innerhalb des geltenden rechtlichen Rahmens, nehmen aber besonders Rücksicht auf die eingeschränkte Werthaltigkeit von Start-ups in der Aufbauphase.

Zürich verfügt von allen Kantonen mit Abstand über die meisten Start-ups und stellt derzeit 39 der branchenintern als Top 100 bezeichneten Jungunternehmen. Aus steuerlicher Sicht bietet sich den Jungunternehmern im Erfolgsfall zwar die Möglichkeit, ihre Aktien ohne Einkommenssteuerfolgen zu veräussern. Unbefriedigend war aus Sicht der Jungunternehmer bisher aber, dass die Vermögenssteuer für die Aktien unter Umständen das Basiseinkommen der betreffenden Jungunternehmer überstiegen habe. Dies war darauf zurückzuführen, dass die Steuerbehörden auf den Verkehrswert der Aktien aufgrund der letzten Finanzierungsrunde abgestellt haben. Die Behörden sind damit einer landesweit gültigen Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz gefolgt. Um den besonderen Rahmenbedingungen für Start-ups besser Rechnung zu tragen, hat das Steueramt zusammen mit Vertretern der Wirtschaft nach einer neuen Lösung gesucht. Diese sieht nun vor, dass Investorenpreise der ersten drei Geschäftsjahre steuerlich nicht berücksichtigt werden; die Unternehmen werden in dieser Periode zum in der Regel sehr geringen Substanzwert besteuert. In den folgenden zwei Jahren wird der Vermögenssteuerwert aus dem Durchschnitt zwischen dem Substanzwert und den Investorenpreisen ermittelt; dabei werden die Investorenpreise im vierten Geschäftsjahr einfach und der Substanzwert doppelt berücksichtigt; im fünften Geschäftsjahr erfolgt die Bewertung dann umgekehrt. Ab dem sechsten Jahr wird auf die erzielten Investorenpreise abgestellt. Bei den Start-ups der Biotech- und der Medtech-Branche ist die Startphase aufgrund der längeren Entwicklungsprozesse von drei auf fünf Jahre erweitert. Die Praxisänderung tritt sofort in Kraft. Sie kommt allerdings dann nicht zur Anwendung, wenn Aktionäre einen massgeblichen Teil ihrer Anteile verkaufen oder wenn die Unternehmen den Verkehrswert selber festlegen, was zum Beispiel im Zusammenhang mit der Ausgabe von Mitarbeiterbeteiligungen der Fall sein kann. Das Steueramt wird die Bewertung von Start-ups ausserdem auch in den zuständigen Gremien der Schweizerischen Steuerkonferenz zur Diskussion stellen.

Text

(Medienmitteilung, Regierungsrat Kt. ZH, 1.03.16, www.zh.ch)

Tags
Date