Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Beschäftigten, die der Quellensteuer unterliegen, erhalten für den Abzug der Quellensteuer von den Löhnen und für die Weiterleitung dieser Abzüge an das kantonale Steueramt eine Bezugsprovision. Das Eidgenössische Finanzdepartement hat den Rahmen für diese Provision per 1. Januar 2015 auf1 bis 3% reduziert. Die Kantone müssen festlegen, welche Entschädigung sie innerhalb dieses Rahmens ausrichten wollen. Der Regierungsrat hat die entsprechende Verordnung geändert und sich wie bisher für den Höchstsatz entschieden, also neu für 3 %. Der Bund hat die Reduktion mit technischen Verbesserungen im Lohnmeldewesen begründet, womit viele Abläufe bei den Arbeitgebern automatisiert und vereinfacht werden. Der Kanton dürfte gemäss Schätzungen aufgrund der Reduktion etwa 5,5 Millionen CHF mehr einnehmen, die Gemeinden rund 5,7 Millionen CHF. Die Quellensteuer kommt unter anderem bei ausländischen Arbeitnehmenden zum Zuge, die im Kanton Zürich arbeiten, aber keine fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung haben.
(Medienmitteilung, Regierungsrat Kt. ZH, 11.07.14, www.zh.ch)