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Das angepasste Merkblatt des kantonalen Steueramtes (ZStB Nr. 21.4) berücksichtigt die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Dienstbarkeiten und Nutzniessungen. So hat das Bundesgericht am 21. Oktober 2014 entschieden, dass bei der direkten Bundessteuer die Entschädigung für die bei der Einräumung eines Baurechts übertragenen Bauwerke als Kapitalgewinn aus Veräusserung zu qualifizieren ist. Weiter kann gemäss Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Juni 2013 nicht nur die Einräumung, sondern auch die entgeltliche Ablösung einer Grunddienstbarkeit eine von der Grundstückgewinnsteuer zu erfassende Teilveräusserung darstellen. Schliesslich ist gemäss Entscheid des Bundesgerichts vom 1. Mai 2014 beim Eigentümerbaurecht für die Berechnung des Gewinns und der Besitzesdauer auf die letzte tatsächliche Veräusserung abzustellen.

Das angepasste Merkblatt ersetzt das bisherige Merkblatt vom 29. April 2013 mit sofortiger Wirkung.

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Merkblatt ZStB Nr. 21.4:
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(Medienmitteilung, Kantonales Steueramt Zürich, 30.10.17, www.steueramt.zh.ch)

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