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Die amtlichen Publikationen, namentlich das Amtsblatt, die Offizielle Gesetzessammlung und die Loseblattsammlung, sollen künftig primär elektronisch publiziert werden. In gedruckter Form werden sie weiterhin so lange angeboten, wie eine genügend grosse Nachfrage danach besteht. Dies heisst auch, dass künftig nicht mehr die gedruckte Version der amtlichen Veröffentlichung massgebend ist, sondern die elektronische Fassung. Bereits heute sind die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt online zugänglich. Weitere Neuerungen betreffen die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Herausgabe des Staatskalenders sowie die Regelung von Verweisen in den kantonalen Erlassen auf Regelwerke privater Dritter. Ausserdem wird der Grundsatz der Einmaligkeit einer amtlichen Veröffentlichung verankert und eine gesetzliche Grundlage, um ein interkantonales Publika­tionsorgan für die Publikation interkantonaler Vereinbarungen und von interkantonalen Organen ausgehender rechtsetzender Erlasse als massgeblich zu bezeichnen, geschaffen. Der Datenschutz wird ebenfalls geregelt. Weiter soll die Einsichtnahme in die amtlichen Publika­tionsorgane bei den Gemeinden vereinfacht werden. Schliesslich soll die Pflicht der Gastwirtinnen und Gastwirte, das Amtsblatt aufzulegen, abgeschafft werden.

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(Medienmitteilung, Regierungsrat Kt. ZH, 6.11.14, www.zh.ch)

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