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Wenn ein gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt, ohne die Steuerbehörden darüber zu informieren, dass er über die in den Geschäftsaktiven enthaltenen stillen Reserven abrechnen möchte, so verbleiben gemäss geltender Rechtsprechung diese Aktiven im Geschäftsvermögen. Der einfache Zeitablauf genügt nicht, dass sie ins Privatvermögen übertragen werden. Es ist deshalb notwendig, dass der Steuerpflichtige die Steuerbehörde darüber klar informiert, sei es ausdrücklich, sei es mit konkludentem Handeln, dass er die Absicht hat, einen bestimmten Vermögenswert aus seinem Geschäftsvermögen zu entnehmen. Als die Beschwerdeführerin 2004 ihre Einzelfirma in eine GmbH umgewandelt hat, hat sie die Steuerbehörden mit konkludentem Verhalten wissen lassen, dass sie ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben hatte und dass alles, was von der neuen Gesellschaft nicht übernommen wurde, in ihr Privatvermögen übergegangen war. Die in Frage stehende Beteiligung, welche in die Bilanz der GmbH nicht aufgenommen und deshalb von ihr nicht übernommen wurde, befand sich somit spätestens Ende 2004 im Privatvermögen der Beschwerdeführerin. Der 2010 von ihr anlässlich der Veräusserung der Aktien der Z AG realisierte Gewinn ist deshalb ein steuerbefreiter Kapitalgewinn.

Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 47 DBG; Art. 73 Abs. 3, Art. 7 und Art. 8 StHG; Art. 12 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 2 StG VS

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(BGer., 9.02.15 {2C_370/2014 und 2C_371/2014}, StR 2015, S. 599)

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