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Ob eine aufschiebende (Art. 151 ff. OR) oder doch eine auflösende Bedingung (Art. 154 OR) vorliegt, ist oft nicht auf den ersten Blick erkennbar und ruft nach der Auslegung des Vertrags. Die Vertragsauslegung nach dem Vertrauensgrundsatz ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht bei bundesrechtlichen Verträgen frei geprüft wird. Bis zum Entscheid über eine Resolutivbedingung herrscht ein Schwebezustand, genau gleich wie im Fall der Suspensivbedingung. Das Steuerrecht hat diesem Schwebezustand Rechnung zu tragen. Ein suspensiv bedingter Anspruch gilt praxisgemäss erst mit dem Eintritt der Bedingung als realisiert. Was den resolutiv bedingten Anspruch angeht, ist jedenfalls handelsrechtlich eine Rückstellung oder Wertberichtigung zu bilden, bis der Schwebezustand behoben ist. Die Vertragsauslegung weist vorliegend – entgegen dem etwas verunglückten Wortlaut, der aber nicht massgebend ist – auf eine Suspensivbedingung hin, was ohnehin der hier herrschenden Vermutung entspricht.

Art. 54 Abs. 3 und Art. 17a DBG; Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 22 Abs. 1 FusG; Art. 216 Abs. 1, Art. 220, Art. 151 ff., Art. 154, Art. 18 Abs. 1, Art. 217, Art. 656 Abs. 1 i.V.m. Art. 971 Abs. 1 ZGB, Art. 2 und Art. 958 ff. OR; Art. 47 GBV

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(BGer., 10.8.2018 {2C_705/2017}, StR 2018, S. 889)

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