Zeitpunkt der Anrechnung eines Frei­zügig­keitsguthabens bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen

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Ein Freizügigkeitskapital kann bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen erst zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung als verzehrbarer Vermögenswert angerechnet werden.

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