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Ein Mann aus Zürich muss mehr als 20 000 Franken an Witwerrente zurückzahlen, die er nach seiner Wiederverheiratung bezogen hat. Laut Bundesgericht hätte er bei den Behörden nachfragen müssen, ob seine Meldung über den neuerlichen Eheschluss eingetroffen ist. Nach dem Tod seiner ersten Gattin im Jahr 1995 hatte der Mann eine Witwerrente der AHV bezogen. 2001 heiratete er erneut. Eine entsprechende Meldung, die der Betroffene an die Ausgleichskasse geschickt haben will, fand keinen Eingang in sein Dossier. Die Rente wurde dem Mann deshalb während Jahren weiter überwiesen. Die Kasse bemerkte den Fehler erst 2009, stoppte daraufhin die Zahlungen und forderte 20 200 Franken für die zu Unrecht ­bezogenen Witwerrenten zurück. Das Zürcher ­Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde des Mannes im vergangenen Jahr gut. Das Bundesgericht hat in letzter Instanz nun der Kasse recht gegeben und die Rückzahlungspflicht des Mannes bejaht. Laut Gericht spielt es letztlich keine Rolle, ob die Heiratsmeldung tatsächlich verschickt wurde oder ob sie bei der Kasse verloren gegangen ist. Der Betroffene habe in keinem Fall gutgläubig handeln können. Wer als wieder Verheirateter immer noch eine Witwerrente erhalte, müsse bei den Behörden zumindest nachfragen, ob die Heiratsanzeige eingetroffen und die weitere Rentenzahlung tatsächlich rechtens sei. Für jedermann sei nämlich ersichtlich, dass die Witwerrente – wie schon der Name sage – an den aktuellen Zivilstand gebunden sei.

Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG; Art. 25 und Art. 31 Abs. 1 ATSG; Art. 70bis Abs. 1 AHVV

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(BGer., 26.04.12 {9C_951/2011}, Jusletter 14.05.12)

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