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Sowohl der Wortlaut als auch die Systematik und die Materialien legen den Schluss nahe, die in Art. 79b Abs. 4 BVG vorgesehene Ausnahme beziehe sich auf die betragsmässige Begrenzung von Art. 79b Abs. 1 BVG. Entgegen der Auffassung des kantonalen Steueramts und der ESTV ist dem Beschwerdeführer, der sich Ende Mai 2015 pensionieren und die Altersleistungen der Pensionskasse in Kapitalform ausbezahlen liess, nachdem er weniger als drei Jahre zuvor einen Einkauf von 81 500 CHF in seine Pensionskasse getätigt hatte, der Abzug für den Einkauf nicht gestützt auf Art. 79b Abs. 3 BVG zu verweigern. Es stellt sich jedoch die Frage, ob sich der Abzug im vorliegenden Fall als missbräuchlich erweist. Die vom Beschwerdeführer vorliegend einzeln dargelegten Elemente sind für sich allein betrachtet nicht zwangsläufig als ungewöhnlich oder absonderlich zu beurteilen. Jedoch indiziert das Vorgehen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit eine missbräuchliche Steuerminimierung.

Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG; Art. 79b Abs. 3 und 4 BVG; Art. 22c FZG

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(BGer., 18.07.16 {2C_966/2015 / 2C_967/2015}, StR 2017, S. 36)

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