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Vorliegend ist die Qualifikation der für die in Frage stehende Wohnung gemachten Aufwendungen als Unterhaltskosten oder wertvermehrende Aufwendungen entscheidend, und nicht die Frage, ob die Arbeiten eine «Erneuerung» dargestellt oder ob sie den Verkauf der Wohnung ermöglicht haben. Die Unterscheidung zwischen beiden Kostenkategorien ist in der Praxis schwierig, insbesondere wenn die Aufwendungen gleichzeitig eine Funktion von Werterhaltung und Wertvermehrung aufweisen. Das betrifft insbesondere den Ersatz einer Küche, von Sanitäranlagen oder von Böden in Standardqualität durch neue Anlagen, welche den bisherigen Standard durch ihren Wert oder erhöhte Qualität übertreffen. In einem solchen Fall können die Aufwendungen nicht vollumfänglich als Unterhaltskosten abgezogen werden, sondern es ist eine proportionale Aufteilung vorzunehmen.

Art. 32 Abs. 2 DBG; Art. 12 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 StHG

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(BGer., 15.01.15 {2C_674/2014 und 2C_675/2014}, StR 2015, S. 607)

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