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Die Kosten für den werterhaltenden Teil einer umfassenden Sanierung können grundsätzlich nicht überwälzt und auch nicht in die durchschnittliche Unterhaltsteuerung eingerechnet werden. Ausgenommen davon ist nur ein ausserordentlicher Unterhalt. Dieser muss vom Vermieter konkret nachgewiesen und vom ordentlichen Unterhalt abgegrenzt werden. Hohe Kosten sind kein schlüssiges Merkmal für den ausserordentlichen Unterhalt. Einigen sich die Parteien über die Mietzinserhöhung nach umfassender Sanierung, ist schon aus diesem Grund eine spätere Überwälzung der werterhaltenden Investitionen in Form einer Unterhaltsteuerung ausgeschlossen.
Art. 269a lit. b OR; Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 VMWG
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(BGer., 17.12.12 {4A_530/2012}, mp 2013, S. 140)
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