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In einem globalisierten Markt mit teilweise sehr komplexen Versicherungsbedürfnissen suchen Kunden nach massgeschneiderten Lösungen. Nebst der inländischen Assekuranz gewähren für international tätige Unternehmen zunehmend auch ausländische Anbieter angemessenen Risikoschutz. Doch Vorsicht: Wer im Ausland Versicherungen abschliesst, muss in der Schweiz selbständig die Stempelabgabe deklarieren.

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Wie im europäischen Wirtschaftsraum wird auch in unserem Land auf gewissen Prämienzahlungen eine Abgabe erhoben – der sogenannte Versicherungsstempel. In der Regel hat sich der Versicherungsnehmer nicht um die Ablieferung dieser Abgabe zu kümmern. Es ist vielmehr Aufgabe des inländischen Versicherers, die Stempelsteuern an die staatlichen Stellen weiterzuleiten. Anders präsentiert sich die Situation bei einer Prämienzahlung an einen ausländischen Versicherer. Hier lauert ein bisher wenig bekannter Stolperstein.

Wer seine Risiken bei einer ausländischen Gesellschaft versichert, wird mit einer abgaberechtlichen Spezialität konfrontiert. In dieser Konstellation hat der inländische Versicherungsnehmer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen den Versicherungsstempel unaufgefordert abzurechnen.

Wie die Eidgenössische Steuerverwaltung bei ihren Domizilkontrollen immer wieder feststellt, ist diese Pflicht weiten Kreisen nicht bekannt. Diese Wissenslücke kann zu erheblichen Nachforderungen vonseiten der Steuerbehörde führen.

Im Detail können die folgenden administrativen und fiskalischen «Nebenwirkungen» eintreten:

  • Beträchtlicher Einsatz von personellen und systemtechnischen Ressourcen für die Bereitstellung der relevanten Daten für die Nacherhebung;
  • Nachbelastung der Stempelabgabe in der Höhe von 5% für die Prämienzahlungen an ausländische Versicherungsgesellschaften der letzten fünf Jahre;
  • Zahlung eines Verzugszinses von ebenfalls 5% auf dem Nachforderungsbetrag;
  • bei schwerwiegenden Unterlassungen besteht zudem das Risiko, dass vonseiten der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein Verfahren eröffnet wird;
  • allgemeine Überprüfung der internen Ablauf- und Kontroll-Prozesse sowie Analyse und Bezeichnung der entsprechenden Zuständigkeiten.

Aus diesen Gründen empfiehlt es sich, das bestehende Versicherungsportefeuille genau zu überprüfen. Wird bei dieser Analyse festgestellt, dass allenfalls eine Abgabepflicht besteht, ist es ratsam, umgehend mit der zuständigen Steuerbehörde Kontakt aufzunehmen.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung prüft und qualifiziert die entsprechenden Policen und Verträge. Wird dabei festgestellt, dass die grenzüberschreitenden Prämienzahlungen effektiv unter die Abgabepflicht fallen, orientiert sie den Versicherungsnehmer über das spezifische Abrechnungs- und Deklarationsverfahren.

In besonders komplexen Fällen besteht zudem die Möglichkeit, dass die Inspektoren der Eidgenössischen Steuerverwaltung die abgaberechtliche Situation direkt am Sitz des jeweiligen Versicherungsnehmers klären.

Fazit: Schützen Sie sich vor unliebsamen Steuernachforderungen und prüfen Sie Ihre Versicherungsverträge – es lohnt sich!

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