Vorsorgeausgleich: Anrechnung von WEF-Vorbezügen

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<p data-content="Praxis--PR-_Lead_de--PR-">Der WEF-Vorbezug unterliegt dem Vorsorgeausgleich. Wenn einer der Ehegatten, die ihre Ehe dem Güterstand der Gütertrennung unterstellt haben, vor der Einreichung der Scheidungsklage das Referenzalter erreicht und eine Altersrente bezieht, kann der Betrag des WEF-Vorbezugs angesichts der Gütertrennung nicht hälftig geteilt werden. Es entsteht somit ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäss <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_124_e&quot; target="_blank">Art.&nbsp;124e&nbsp;ZGB</a>. Der Vorbezug kann aber nicht einfach hälftig geteilt werden, sondern es ist zu berechnen, welcher Teil davon während der Ehe theoretisch verbraucht wurde.</p>

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