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Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, welche aus ausländischen Quellen stammen, sind in der Schweiz steuerbar und unterliegen im Ausland zusätzlich der Quellenbesteuerung. Die pauschale Steueranrechnung dient der Vermeidung der Doppelbesteuerung, wobei sie lediglich für im Ausland besteuerte Kapitalerträge beansprucht werden kann, die in der Schweiz den Einkommenssteuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden unterliegen.

Mit der Einführung der privilegierten Dividendenbesteuerung (Teilbesteuerung / Teilsatzverfahren) für Beteiligungen von 10 % und mehr an in- und ausländischen Gesellschaften im Jahr 2009 wurde auch die Verordnung für die pauschale Steueranrechnung angepasst (Art. 5 Abs. 4 VO pStA). Sie sieht vor, dass die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer zu reduzieren ist, soweit die Dividende in der Schweiz einer privilegierten Besteuerung unterliegt. Die Reduktion der anrechenbaren Steuer ist hierbei in jenem Umfang vorzunehmen, in welchem die Dividende nicht besteuert wird. Dies bedeutet, dass beispielsweise bei einer angenommenen Sockelsteuer von 15 % und einer Teilbesteuerung von 60 % die maximal gewährte pauschale Steueranrechnung auf 9 % gekürzt wird. Dies gilt auch dann, wenn die tatsächlich in der Schweiz bezahlte Steuer höher als 9 % ist.

Das Bundesgericht hat diese Reduktion der maximal anrechenbaren ausländischen Quellensteuer als unzulässig und mit dem Doppelbesteuerungsabkommen als nicht vereinbar eingestuft. Grundsätzlich sei der gesamte Dividendenertrag Steuerobjekt und unterliege daher nur im Ergebnis einer verminderten Besteuerung.

Art. 18b und Art. 20 Abs. 1bis DBG; Art. 5 Abs. 4 Verordnung für die pauschale Steueranrechnung

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(BGer., 9.10.14 {2C_750/2014}, Martin Byland, lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich)

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