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Die Erklärung des Arbeitgebers, dass Schadenersatzansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer aus einem bestimmten Ereignis vorbehalten bleiben, genügt, um zu verhindern, dass beim Arbeitnehmer die berechtigte Erwartung entsteht, der Arbeitgeber verzichte auf Schadenersatz (vertraglicher Verzicht nach Art. 115 OR). Es braucht für den Vorbehalt keine Bezifferung, Verrechnung oder gar Klage. Jedoch muss der Arbeitgeber ihm bekannte Ersatzforderungen – auch wenn er sie sich vorbehalten hat oder wegen Unpfändbarkeit des Lohnanspruchs nicht hat verrechnen können – auf alle Fälle spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellen, andernfalls Verzicht anzunehmen ist.

Art. 115 OR

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(BGer., 5.09.11 {4A_351/2011}, ARV 2011, S. 284)

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