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Im Dienstleistungssektor ist es verbreitet, dass Arbeitgeber zu Werbe- und Informationszwecken Bilder ihrer Mitarbeiter in Werbemitteln, insbesondere auch auf ihren Homepages, verwenden. Im folgenden Beitrag wird aufgezeigt, welche unterschiedlichen Rechte und Interessenlagen hier zu beachten sind und wie der Arbeitgeber mit klaren vertraglichen Regelungen mit dem Fotografen und mit konkreten Zustimmungserklärungen der Mitarbeiter spätere Komplikationen vermeiden kann.

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1. Ausgangslage
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Will ein Arbeitgeber auf seiner Homepage oder in Werbe- oder Informationsdrucksachen fotografische Porträts seiner Mitarbeiter verwenden, zieht er hierzu üblicherweise einen professionellen Fotografen bei. Liefert der Fotograf dem Arbeitgeber die vertragsgemäss erstellten Fotografien ab, sind die nachfolgenden Rechte konsequent auseinanderzuhalten:

  • das Eigentumsrecht an den vertragsgemäss erstellten Fotografien,
  • ein allfälliges Urheberrecht an den verwendeten Fotografien und
  • das jeweilige «Recht am eigenen Bild» eines jeden Mitarbeiters an der dem Publikum präsentierten Fotografie.

Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern eine arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht innehat, welche insbesondere auch Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit umfasst.1 Eine unzulässige Verwendung einer Fotografie eines Mitarbeiters im Internet durch den Arbeitgeber selbst oder durch Dritte könnte unter Umständen eine erhebliche Verletzung der Persönlichkeit des Mitarbeiters darstellen.

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2. Sachenrechtliches Eigentum an der Fotografie
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Schliesst der Arbeitgeber mit einem Fotografen einen Vertrag betreffend die Erstellung von ­Mitarbeiterfotografien ab, handelt es sich dabei um einen Werkvertrag gemäss den Artikeln 363 ff. OR.2 Mit der Übergabe beziehungsweise Ablieferung erwirbt der Arbeitgeber das (sachenrechtliche) Eigentum an den vertragsgemäss erstellten Fotografien.3 Die Ablieferung und damit der Eigentumserwerb sollte auch die entsprechenden Negative beziehungsweise Datenträger umfassen, sofern die Parteien ­hierüber keine andere vertragliche Regelung getroffen haben. Der Arbeitgeber ist damit in den Schranken der Rechtsordnung berechtigt, über die ihm abgelieferten physischen Objekte nach seinem Belieben zu verfügen und seine Eigentumsrechte gegenüber Dritten zu behaupten.4

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3. Urheberrecht an der Fotografie
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Vom sachenrechtlichen Eigentum an den ­einzelnen Fotografien zu unterscheiden sind ­all­fällige Urheberrechte an den erstellten ­Mit­arbeiterfotografien. Unter den Werkbegriff des schweizerischen Urheberrechtsgesetzes (URG)5 fallen – unabhängig von ihrem Wert oder Zweck – geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben; davon erfasst sind nach ausdrücklicher Gesetzesbestimmung auch fotografische Werke.6 Fotografieren besteht naturgemäss in der Wiedergabe von etwas bereits Vorhandenem durch ein technisches Verfahren. Deshalb stellt sich die Frage, ob im Einzelfall der durch die Kamera geleistete Anteil an der Erzeugung und Individualisierung eines fotografischen Werks den Beitrag der Person, welche die Kamera bedient, überwiegt. Gemäss schweizerischer Lehre und Rechtsprechung ist daher nicht jede fotografische Aufnahme urheberrechtlich geschützt. So wurde in zwei Leitentscheiden des Schweizerischen Bundesgerichts einem Pressefoto («Wachmann Meili») urheberrechtlicher Schutz versagt,7 während ein gekonnter Schnappschuss («Bob Marley») als urheberrechtlich geschütztes Werk anerkannt wurde.8 Als entscheidendes Kriterium, einer fotografischen Aufnahme individuellen Charakter und damit urheberrechtlichen Schutz zu verleihen, gilt die konkrete Gestaltung einer Aufnahme (wie Wahl des Bildausschnitts, Zeitpunkt des Auslösens, Verwendung bestimmter Objektive oder Filter, Einstellung von Schärfe oder Belichtung, die Bearbeitung des Negativs usw.).9 Wird nun ein professioneller Fotograf beigezogen, um Mitarbeiterfotografien für die Präsentation auf einer Homepage zu erstellen, muss er – wenn auch teilweise in Absprache mit dem Besteller – bei den einzelnen Aufnahmen vielfältige Gestaltungsentscheide treffen und durchführen. In aller Regel wird solchen Fotografien ein individueller Charakter und damit ein urheberrechtlicher Schutz zuzusprechen sein.

Gemäss dem im Schweizer Urheberrecht geltenden Schöpferprinzip gilt als Urheber oder Urheberin die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat (Art. 6 URG). Arbeitgeber oder juristische Personen können somit Urheberrechte nicht originär erwerben. Eine gesetzliche Ausnahme gilt für Schutzrechte an Erfindungen und an Designs: Werden diese von Mitarbeitern in Erfüllung ihrer Arbeitspflicht gemacht, entstehen sie originär beim Arbeitgeber (Art. 332 Abs. 1 OR).10 Der Urheber oder die Urheberin ist alleine berechtigt zu bestimmen, wann und unter welchen Umständen ein eigenes Werk erstmals veröffentlicht werden soll.11 Ebenso hat der Urheber oder die Urheberin das ausschliessliche Recht, über die Verwendung (inklusive der Verbreitung) und die Bearbeitung eines Werks zu entscheiden.12

Das Urheberrecht ist übertragbar und vererbbar (Art. 16 Abs. 1 URG). Gegenstand einer Übertragung des Urheberrechts sind grundsätzlich die damit verbundenen Nutzungsrechte in ihrer Gesamtheit oder aufgespalten in Teilrechte (beispielsweise nach Nutzungsarten, Nutzungs­gebieten und Zeiträumen).13 Übertragbar sind auch Rechte betreffend (noch) unbekannter Nutzungsarten.14 Die blosse Übertragung des Eigentums an einem Werkexemplar (hier der Fotografie, des Negativs oder des Datenträgers) hat – ohne entsprechende vertragliche Abmachung – keine Übertragung urheberrechtlicher Verwendungsbefugnisse zur Folge.15 Die Übertragung des Urheberrechts kann formlos erfolgen, wobei sich aus Beweiszwecken die Schriftform aufdrängt.

Die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse kann in mannigfaltiger Weise mit unterschiedlicher Auswirkung auf die Stellung des Fotografen und des Bestellers erfolgen. So kann der Fotograf einem Dritten im Sinne einer vertraglichen Lizenz eine Nutzung an einer Fotografie einräumen, welche allenfalls nach Nutzungsart, Ort, Zeit oder Umfang begrenzt wird. In diesem Fall, in welchem dem Berechtigten lediglich Nutzungsrechte an den Foto­grafien mit rein obligatorischer Wirkung ein­geräumt werden, verbleibt das Urheberrecht beim Fotografen. Dagegen wird mit der oben erwähnten Übertragung der urheberrechtlichen Ausschliesslichkeitsrechte an den Besteller erreicht, dass dieser diese Rechte gegenüber beliebigen Dritten wie auch gegenüber dem Fotografen selbst geltend machen kann (absolute Wirkung).16 In der Praxis werden diese Fragen häufig nicht oder nur unklar geregelt. Insbesondere wird etwa der im Gesetz nicht definierte Begriff «Lizenz» in undifferenzierter Weise für verschiedene Arten von Nutzungs­verträgen verwendet. Was die Parteien bei einer unklaren vertraglichen Regelung wirklich gemeint haben, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei hat sich die Auslegung nicht primär an der verwendeten Bezeichnung, sondern am wirklichen übereinstimmenden Willen der ­Parteien auszurichten.17 Bei der Beauftragung eines Fotografen mit der Erstellung von Mit­arbeiterfotografien ist dem Arbeitgeber aus Beweiszwecken zu empfehlen, bereits vor Beginn der Aufnahmen schriftlich zu vereinbaren, dass sämtliche Rechte, insbesondere allfällige Urheberrechte, an den zu erstellenden Fotografien auf ihn übertragen werden. Da der Arbeitgeber bei der Verwendung von Mitar­beiterporträts sicherzustellen hat, dass die Persönlichkeitsrechte seiner Arbeitnehmer nicht unrechtmässig verletzt werden, drängt sich die umfassende Übertragung sämtlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an den vertragsgemäss erstellten Fotografien auf den Arbeitgeber geradezu auf. Als Inhaber der umfassenden, ausschliesslichen Nutzungsrechte an den Fotografien seiner Mitarbeiter ist der Arbeitgeber in der Lage, seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht in direkter Weise nachzukommen und unbefugten Bildverwendungen sowohl durch Dritte als auch durch den Fotografen wirksam entgegenzutreten. Mit dieser Rechtsstellung kann der Arbeitgeber gegebenenfalls aus eigenem Recht die Beseitigung einer bestehenden und / oder die Unterlassung einer künftig drohenden unrechtmässigen Verwendung einer Mitarbeiterfotografie gerichtlich durchsetzen.18

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4. Recht der Mitarbeiter am eigenen Bild
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Unabhängig von den Berechtigungen des Arbeitgebers und allenfalls des Urhebers der Foto­grafien ist das jeweilige «Recht am eigenen Bild» der einzelnen Mitarbeiter zu beachten. Dabei handelt es sich um eine Unterart des ­allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Art. 28 ZGB.19 Grundsätzlich darf niemand ohne seine (vorgängige oder nachträgliche) Zustimmung abgebildet werden, sei es durch Zeichnung, Gemälde, Fotografie oder ähnliche ­Verfahren.20 Bei der Verwendung eines Personenbilds im Internet steht es ausser Frage, dass dies nicht ohne Einwilligung der betroffenen Person erfolgen kann.

Der Arbeitgeber sollte daher insbesondere auch zu Beweiszwecken die schriftliche Einwilligung der einzelnen Mitarbeiter zur Erstellung und Verwendung der Personenbilder einholen. Dabei ist der Verwendungszweck (z.B. Verwendung auf einer zu veröffentlichenden Drucksache und / oder auf der Homepage) genügend zu konkretisieren.21 Eine über den konkretisierten Verwendungszweck hinausgehende Nutzung wäre durch die Zustimmung nicht gedeckt und damit – sofern nicht nachträglich genehmigt – unzulässig. Zudem muss sich die Einwilligung auf das oder die konkret zu veröffentlichende(n) Bild(er) beziehen,22 was naturgemäss erst nach Erstellung der Aufnahmen – und in Absprache mit dem Mitarbeiter und allenfalls dem beigezogenen Fotografen – erfolgen kann.

Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Personenbilder auf der Homepage des Arbeitgebers, welche die abgebildeten Mitarbeiter eindeutig individualisieren, umgehend zu entfernen. Für Fotografien auf anderen Werbe- und Informationsmitteln wie Drucksachen, welche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch im Umlauf sind, kann in der schriftlichen Einwilligungserklärung des Mitarbeiters festgehalten werden, dass die Einwilligung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausreichen soll. Gleiches gilt für Fotografien, welche die abgebildete Person für Dritte nicht erkennbar individualisieren.

Ein Teil der Lehre vertritt die Ansicht, dass eine Einwilligung in eine Bildverwendung jederzeit widerrufbar ist, wobei im Einzelfall Ausnahmen denkbar sind und der widerrufende Rechtsinhaber allenfalls schadenersatzpflichtig werden kann. Gemäss einer abweichenden Lehrmeinung kann ein Personenbild Gegenstand einer vertraglichen und unwiderruflichen Verpflichtung sein, da es sich dabei um ein Persönlichkeitsgut handelt, welches nicht zum Kern­bereich der menschlichen Existenz gehört.23 Soweit bei der fraglichen Verpflichtung wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen, hat sich das Bundesgericht der letztgenannten Lehrmeinung angeschlossen und hält daher im Ergebnis eine vertragliche Verpflichtung, durch welche das Recht am eigenen Bild (unwiderruflich) veräussert wird, für grundsätzlich zulässig.24 Diese Schlussfolgerung kann nun aber nicht auf die Zustimmung eines Mitarbeiters zur Bildverwendung im Arbeitsverhältnis übertragen werden. So wird der Mitarbeiter eine solche Zustimmung nicht aus eigenem Antrieb und ohne eigenes wirtschaftliches Interesse erteilen. Vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Arbeitgebers, die Persönlichkeit seiner Mit­arbeiter bestmöglich zu schützen, ist vielmehr davon auszugehen, dass die Zustimmung zu einer Verwendung einer Fotografie durch den Arbeitgeber im Internet grundsätzlich jederzeit widerrufbar sein sollte. Aus den gleichen Gründen wäre eine Schadenersatzpflicht des widerrufenden Mitarbeiters nur mit grösster Zurückhaltung in sehr speziellen Konstellationen denkbar.

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5. Fazit
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Zieht der Arbeitgeber einen Fotografen für Mitarbeiterfotografien bei, welche zu Werbe- oder Informationszwecken auf seiner Homepage oder in veröffentlichten Drucksachen verwendet werden, empfiehlt es sich, in einem schriftlichen Vertrag unmissverständlich festzuhalten, dass sämtliche Rechte, insbesondere allfällige Urheberrechte an diesen Fotografien, auf den Arbeitgeber übertragen werden. Der Arbeitgeber ist im Rahmen der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht verpflichtet, gegen allfällige unbefugte Verwendungen der Mitarbeiterfotografien durch Dritte oder allenfalls auch durch den beigezogenen Fotografen vorzugehen. Stehen ihm die betreffenden Urheberrechte als Inhaber zu, kann er in eigenem Namen entsprechende Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche geltend machen. Der Arbeitgeber hat das Recht am eigenen Bild seiner Mitarbeiter zu achten. Eine Bildverwendung durch den Arbeitgeber kann nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter erfolgen und ist grundsätzlich auf die Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnisses zu begrenzen. Zu Beweiszwecken ist zu empfehlen, die schriftliche Zustimmung des Mitarbeiters zur Verwendung eines Personenbilds einzuholen. In der Zustimmungserklärung ist der Verwendungszweck genügend zu konkretisieren. Grundsätzlich ist die Zustimmung eines Mitarbeiters zur Bildverwendung widerrufbar; bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine Fotografie des Mitarbeiters auf der Homepage des Arbeitgebers umgehend zu entfernen.

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  1. Art. 328 OR.
  2. Bühler, Zürcher Kommentar, Teilband V 2d, Der Werkvertrag, N 77 zu Art. 363 OR; Gauch, Der Werkvertrag, 5. Aufl., Zürich 2011, Rz. 34. Da der Fotograf das abzuliefernde Werk aus von ihm zur Verfügung gestelltem Material (dem Filmmaterial) herzustellen hat, kann der Vertrag auch als Werklieferungsvertrag qualifiziert werden (Gauch, a.a.O., Rz. 121).
  3. Vgl. Bühler, a.a.O., N 11 zu Art. 367 OR.
  4. Vgl. Art. 641 ZGB.
  5. Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) vom 9. Oktober 1992.
  6. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. g URG.
  7. BGE 130 III 714 ff. («Wachmann Meili»).
  8. BGE 130 III 168 ff. («Bob Marley»). Gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts kann auch die gedankliche Vorbereitung eines Schnappschusses im Sinne einer «Zurechtlegung vor dem geistigen Auge» oder die reflektierte Auswahl einer Fotografie aus einer Reihe von Schnappschüssen eine geistige Leistung darstellen. Sofern sich eine solche geistige Leistung im Werk niederschlägt, kann dies urheberrechtlichen Schutz begründen (BGE 130 III 174 Erw. 4.4).
  9. BGE 130 III 173 Erw. 4.5; BGE 130 III 717 Erw. 2.1.
  10. Des Weiteren sieht Art. 17 URG vor, dass dem Arbeitgeber die ausschliesslichen Verwendungsrechte an Computerprogrammen, die ein Arbeitnehmer bei ­Ausübung dienstlicher Tätigkeiten sowie in Erfüllung vertraglicher Pflichten schafft (sog. Pflichtwerke), zu­stehen. Dabei handelt es sich nicht um einen originären Rechtserwerb des Arbeitgebers, sondern eine Legalzession. Diese Bestimmung, welche die Schaffung von Gelegenheitswerken nicht umfasst, ist dispositiv und kann somit durch Einzelabrede abgeändert werden (Rehbinder / Viganó, Urheberrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, N 1 ff. zu Art. 17 URG).
  11. Vgl. Art. 9 Abs. 2 URG.
  12. Vgl. Art. 10 und 11 URG.
  13. Rehbinder / Viganó, a.a.O., N 2 zu Art. 16 URG. Umstritten ist, wie weit Urheberpersönlichkeitsrechte übertragen werden können. Zumindest die Befugnis des Urhebers, sich gegen Entstellungen seines Werkes zu wehren (Art. 11 Abs. 2 URG), ist höchstpersönlicher Natur und damit nicht übertragbar (Hilty, Urheberrecht, Bern 2011, Rz. 282).
  14. Die Vermeidung von Zweifeln darüber, ob künftige Nutzungsarten von einer Rechteübertragung erfasst wurden, gebietet ihre ausdrückliche Erwähnung im Übertragungsvertrag (Rehbinder / Viganó, a.a.O., N 3 zu Art. 16 URG).
  15. Dies ist selbst dann nicht der Fall, wenn es sich beim übertragenen Werkexemplar um das Originalwerk handelt (vgl. Art. 16 Abs. 3 URG).
  16. Vgl. zum Ganzen Barrelet / Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Aufl., Bern 2008, N 2 zu Art. 16 URG; Rehbinder / Viganó, a.a.O., N 5 zu Art. 16 URG.
  17. Art. 18 Abs. 1 OR; Rehbinder / Viganó, a.a.O., N 5 zu Art. 16 URG.
  18. Art. 62 Abs. 1 URG. Eine Klageberechtigung steht auch dem ausschliesslichen Lizenznehmer zu, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist (Art. 62 Abs. 3 Satz 1 URG). Liegen die entsprechenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des Obligationenrechts vor, stehen dem Inhaber der Urheberrechte auch Wiedergutmachungsansprüche wie Schadenersatz, Genugtuung und Gewinn­herausgabe zu (vgl. Art. 62 Abs. 2 URG).
  19. Art. 28 ZGB: «Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2).»
  20. Dies ergibt sich hinsichtlich Fotografien auch aus dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG). So darf gemäss Art. 12 Abs. 1 DSG der Bearbeiter von Perso­nendaten die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich (d.h. beispielsweise ohne Ein­willigung) verletzen. Der Begriff der Personendaten umfasst dabei sämtliche Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 3 lit. a DSG); darunter fallen auch Bilddaten in Form einer eine bestimmte Person zeigenden Fotografie (BGE 127 III 493 Erw. 3a).
  21. BGE 136 III 405 Erw. 5.2.1.
  22. BGE 136 III 405 Erw. 5.2.1.
  23. Vgl. Hinweise auf die Lehrmeinungen in BGE 136 III 405 Erw. 5.2.2.
  24. BGE 136 III 406 Erw. 5.2.2-3: Das Bundesgericht hält es in diesem Entscheid angesichts der Bedeutung, welche die Vermarktung des eigenen Bildes, des Namens oder der Stimme in den letzten Jahrzehnten erreicht hat, für lebensfremd, die Abtretung der Rechte am eigenen Bild weiterhin als ein Geschäft zu betrachten, welches einer rechtlich bindenden Verpflichtung nicht zugänglich sein und stattdessen jederzeit frei widerrufbar sein soll.
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