Ein vom Arbeitgeber eingesetzter Vertrauensarzt untersteht bei der Information über die Ergebnisse der Untersuchung eines Arbeitnehmers dem strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnis. Ohne weitergehende Ermächtigung des Arbeitnehmers darf sich der Vertrauensarzt gegenüber dem Arbeitgeber nur zum Bestehen, zur Dauer und zum Grad einer Arbeitsunfähigkeit äussern, sowie zur Frage, ob es sich um eine Krankheit oder einen Unfall handelt. Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Arztes, der dem Arbeitgeber auch seine Diagnose und weitere Angaben zum betroffenen Angestellten mitgeteilt hat.
Dem Angestellten war von seinem behandelnden Arzt mehrmals eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Arbeitgeberfirma verlangte daraufhin eine vertrauensärztliche Untersuchung. In diesem Rahmen ermächtigte der Arbeitnehmer den Vertrauensarzt dazu, zuhanden der Arbeitgeberin ein ärztliches Zeugnis zu verfassen. Der Vertrauensarzt machte in seinem detaillierten Bericht an die Arbeitgeberin dann auch Angaben zur persönlichen, beruflichen und finanziellen Situation des Untersuchten und offenbarte ihr die gestellte Diagnose. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Arzt 2016 wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu einer bedingten Geldstrafe. Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Arztes ab. Der vom Arbeitgeber eingesetzte Vertrauensarzt muss über umfassende Informationen zum Gesundheitszustand der zu untersuchenden Person verfügen, um der ihm übertragenen Aufgabe sachgerecht nachkommen zu können. Der Arbeitnehmer, der zu einer solchen Untersuchung aufgeboten wird, darf darauf vertrauen, dass diese Informationen nicht ohne Weiteres dem Arbeitgeber weitergeleitet werden. Daher untersteht auch der vom Arbeitgeber eingesetzte Vertrauensarzt dem von Artikel 321 des Strafgesetzbuches geschützten Berufsgeheimnis. Ob und in welchem Umfang der Vertrauensarzt dem Arbeitgeber berichten darf, hängt davon ab, inwieweit er seitens des Arbeitnehmers vom Geheimnis entbunden worden ist. Im konkreten Fall hat der Arbeitnehmer den Arzt zum Verfassen eines ärztlichen Zeugnisses zuhanden des Arbeitgebers ermächtigt. Das Obergericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dies gemäss Artikel 328b des Obligationenrechts nur Informationen umfasst, welche die Eignung des Arbeitnehmers für das Arbeitsverhältnis und zu dessen Durchführung betreffen.
Art. 328b OR; Art. 321 StGB; Art. 57 KVG
(BGer., 4.05.17 {6B_1199/2016}, Medienmitteilung des Bundesgerichts 22.05.17, www.bger.ch)