Das Bundesgericht hat ein vorteilhaftes Urteil für Teilzeitbeschäftigte gefällt: Ob die geleisteten Arbeitsstunden auch für einen Versicherungsschutz bei Freizeitunfällen ausreichen, darf laut Gericht nicht einfach anhand des Jahresdurchschnitts ermittelt werden.
Der Fall betrifft einen Bauern aus dem Kanton Jura, der neben seiner Tätigkeit als Landwirt in Teilzeit als Angestellter arbeitet. In diesem Rahmen ist er bei der Allianz obligatorisch gegen Unfälle versichert, was etwa Taggelder bei Erwerbsausfall einschliesst. 2009 erlitt er beim Reinigen seines Hofs einen Unfall. Die Allianz stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, dass er für Freizeitunfälle nicht versichert sei. Es seien Nichtberufsunfälle im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung nur dann gedeckt, wenn das wöchentliche Arbeitspensum mindestens acht Stunden betrage. Der Betroffene habe im Jahr 2008 insgesamt aber nur neunzig Stunden gearbeitet, was bei 48 möglichen Arbeitswochen durchschnittlich nicht einmal zwei Stunden pro Woche ergebe. Die jurassische Justiz bestätigte diese Berechnung, wurde vom Bundesgericht nun aber korrigiert. Laut Gericht kann nicht einfach darauf abgestellt werden, ob jemand innerhalb der 48 Arbeitswochen eines Jahres im Schnitt acht Stunden pro Woche tätig gewesen sei. Zu berücksichtigen seien bei der Berechnung des Durchschnitts vielmehr nur jene Wochen, in denen die betroffene Person tatsächlich gearbeitet habe. Im konkreten Fall sei der Betroffene im massgebenden Jahr nur während zehn Wochen als Angestellter tätig gewesen. Der Wochendurchschnitt betrage damit neun Stunden, womit er bei der Allianz auch für Nichtberufsunfälle versichert sei.
Art. 7 und Art. 8 UVG; Art. 13 UVV
(BGer., 29.07.13 {8C_859/2014}, Jusletter 26.08.2013)