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Wer durch einen Stein oder ein anderes Objekt in einem Lebensmittel einen Zahn verliert oder beschädigt, tut gut daran, den Zahn oder das Objekt aufzubewahren, um diese der Unfallversicherung vorweisen zu können. Sonst muss er die Zahnarztrechnung selber bezahlen. Dies hält das Bundesgericht in einem am 12. August 2010 publizierten Entscheid fest. Es beurteilte den Fall einer Genfer Lehrerin. In einem Bericht an ihre Versicherung hatte diese angegeben, sie habe beim Risotto-Essen ein heftiges Knirschen unter einem Zahn verspürt und dar­auf einen heftigen Schmerz bis zur Zahnwurzel. «Zweifellos befand sich ein kleiner Stein im Reis. Ich habe diesen nicht gesehen, weil ich ausspuckte, was ich im Mund hatte», führte die Frau aus. Das kantonale Versicherungsgericht liess sich von dieser Darstellung überzeugen und auferlegte die Zahnarztkosten der Unfallversicherung. Es sei «sehr wahrscheinlich, dass der Zahnschaden vom Kontakt mit einem harten Gegenstand stammte, der nicht Risotto war», hatte die kantonale Instanz befunden. Denn der beschädigte Zahn sei gesund gewesen und der Zahnschaden wäre anders kaum zu erklären. Das Bundesgericht teilt diese Einschätzung nicht. Die Angaben der Frau seien zu unpräzis. Sie müsste das fremde Objekt beschreiben können. Sonst sei es unmöglich, mit Sicherheit zu entscheiden, ob es sich wirklich um einen Unfall handelte. Die Unfallversicherung müsse deshalb im vorliegenden Fall die Kosten nicht tragen, befand das höchste Gericht. Denn nichts beweise, dass ein Unfall im rechtlichen Sinne vorliege.

Art. 15 und Art. 61 lit. c ATSG

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(BGer., 28.07.10 {8C_1034/2009}, Jusletter 16.08.10)

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