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Als geldwerte Leistung gelte auch der Verzicht auf Darlehens- und Vergütungszinsen zugunsten von Aktionären oder ihnen nahestehenden Dritten. Selbst wenn die Schuldnergesellschaften nicht in der Lage gewesen sein sollten, ­einen Zins zu leisten, hätte die Steuerpflichtige die Zinsforderung zumindest verbuchen müssen; der Verzicht auf eine entsprechende buchhalterische Erfassung weist darauf hin, dass sie gar nie gewillt war, ihre Ansprüche geltend zu machen. Bei einem Verzicht auf Zinsertrag trägt die Steuerpflichtige die Beweislast für dessen geschäftsmässige Begründetheit.

Art. 4 Abs. 1 lit. b, Art. 20 Abs. 1 und Art. 39 VStG; Art. 132 Abs. 2 BV

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(BGer., 4.11.10 {2C_557/2010}, StR 2011, S. 62)

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