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Der Anspruch einer natürlichen Person auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen ist verwirkt, falls die steuerpflichtige Person weder eine spontane Erstmeldung (im Rahmen der Steuererklärung) noch zumindest eine spontane Nachmeldung vornimmt, die rechtzeitig genug erfolgt, dass die nicht deklarierte verrechnungssteuerbelastete Einkunft in der Veranlagungsverfügung auch tatsächlich noch berücksichtigt werden kann. Vorliegend konnte die Verwaltung zwar dem Steuerverzeichnis entnehmen, dass bloss der Zeitraum ab 1. August 2014 erfasst war. Hingegen konnte sie weder aus der Steuererklärung noch aus den beiliegenden Unterlagen ersehen, wie hoch die Einnahmen aus dem nicht erfassten Zeitraum waren. Sie musste bei den Steuerpflichtigen nachfragen, um den vollständigen Sachverhalt zu erfahren. Es ist weder überspitzt formalistisch noch willkürlich, wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen die unvollständige Deklaration als teilweise Nichtdeklaration im Sinne von Art. 23 VStG betrachtet hat.

Art. 124 und Art. 125 DBG; Art. 9 und Art. 29 BV; Art. 42 StHG; Art. 23 und Art. 56 VStG

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(BGer., 5.3.2018 {2C_117/2018}, StR 2018, S. 430)

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