Im Bereich des Meldeverfahrens gemäss Zinsbesteuerungsabkommen (ZBstA) bleibt das Verfahren der Steuerbefreiung im Sinne von Art. 15 ZBstA grundsätzlich Sache der Vertragsstaaten, womit das nationale Rückerstattungsverfahren auch im internationalen Verhältnis zulässig bleibt. Der schweizerische Gesetzgeber hat in der Verordnung über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften (Steuerentlastungsverordnung) für Dividendenzahlungen einer schweizerischen Gesellschaft an eine ausländische Gesellschaft, welche eine massgebliche Beteiligung an der ausschüttenden schweizerischen Gesellschaft hält, eine Entlastung mittels Meldeverfahrens vorgesehen. Das Gesuch um Bewilligung des Meldeverfahrens gemäss Steuerentlastungsverordnung ist vor Fälligkeit der Dividenden mit amtlichem Formular der ESTV einzureichen. Verfügt die die Dividenden zahlende Schweizer Gesellschaft über diese Bewilligung, so meldet sie die Ausrichtung der Dividende unaufgefordert und innert 30 Tagen mittels Formular 108 der ESTV (vgl. Art. 5 Abs. 1 Steuerentlastungsverordnung). Bei dieser 30-tägigen Frist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche ihrer Natur nach eine Verwirkungsfrist darstellt. Sie ist auch dann einzuhalten, wenn noch keine Bewilligung des Meldeverfahrens erteilt worden ist. Das Bestehen der ESTV auf die Einhaltung der Frist gemäss Art. 5 Abs. 1 der Steuerentlastungsverordnung ist schliesslich nicht überspitzt formalistisch, da diese Regelung es der ESTV ermöglicht, rechtzeitig zu erkennen, ob das Meldeverfahren zur Anwendung kommen soll, und verhindert so das Inkasso nicht bezahlter Verrechnungssteuern.
Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 lit. b, Art. 12 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 lit. c, Art. 38, Art. 11 Abs. 1, Art. 19 und Art. 20 VStG; Art. 20 Abs. 1 VStV
(BGer., 19.01.11 {2C_756/2010}, ASA 2011, S. 855)