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Bei Kundenguthaben handelt es sich um Einlagen bei einer inländischen Bank oder Sparkasse. Kundenguthaben können beispielsweise sein: Spar-, Einlage-, Depositen- und Kontokorrentguthaben, Festgelder, Callgelder, Lohnkonti, Aktionärsdarlehen usw.

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Text

Als Bank oder Sparkasse gilt, wer sich öffentlich zur Annahme verzinslicher Gelder empfiehlt (Bank nach Bankengesetz) oder fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegennimmt (Bank im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VStG).

Title
Beginn der Steuerpflicht
Level
3
Title
Bank oder Sparkasse im Sinne des Banken­gesetzes
Level
4
Text

Bei Banken oder Sparkassen, die sich öffentlich zur Annahme verzinslicher Gelder empfehlen, beginnt die Steuerpflicht mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und ohne Rücksicht auf die Zahl der Gläubiger.

Title
Bank oder Sparkasse im Sinne des ­Verrechnungssteuergesetzes
Level
4
Text

Bei Banken oder Sparkassen, die fortgesetzt ­Gelder gegen Zins entgegennehmen, beginnt die Steuerpflicht, sobald der Bestand an Gläubigern die Zahl 100 übersteigt und die gesamte Schuldsumme mindestens 5 000 000 Franken beträgt.

Bei der Ermittlung der Anzahl Gläubiger sind die in- und ausländischen Banken im Sinne der an ihrem Sitz geltenden Bankengesetzgebung nicht mitzuzählen.

Wer zur Bank oder Sparkasse im Sinne des Verrechnungssteuergesetzes wird, darf sich nach den Vorschriften des Bankengesetzes nicht als Bank bezeichnen.

Title
Steuererhebung
Level
4
Text

Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen (Art. 4 Abs. 1 lit. d VStG).

Steuerpflichtig ist der inländische Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 10 Abs. 1 VStG).

Title
Abrechnungsverfahren
Level
4
Text

Die Steuer auf dem Ertrag von Kundenguthaben bei Banken und Sparkassen ist mit dem amt­lichen Formular wie folgt abzurechnen und zu entrichten (Art. 19 Abs. 1 und 2 VStG):

  • in einem annäherungsweise ermittelten Betrag innert 30 Tagen nach Ablauf des Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Erträge (Zinsen);
  • im genau ermittelten Betrag innert 30 Tagen nach Ablauf des letzten Geschäftsvierteljahres für die im ganzen Geschäftsjahr fällig gewordenen Erträge (Zinsen), abzüglich der für die ersten drei Quartale abgelieferten Steuern.
Title
Inkrafttreten
Level
4
Text

Das vorliegende Kreisschreiben Nr. 34 tritt mit dessen Publikation in Kraft und ersetzt das Merkblatt S-02.122.2 vom April 1999.

Title
Kreisschreiben Nr. 1-034-V-2011-d
Text

(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Bern, 26.07.11, www.estv.admin.ch)

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