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  1. Die ESTV ist für alle Entscheide betreffend die Erhebung der Verrechnungssteuer zuständig, soweit sie öffentlich-rechtliche Fragen betreffen. Wird die Verrechnungssteuer nicht bei Entrichtung der steuerbaren Leistung überwälzt, hat der Steuerpflichtige einen öffentlich-rechtlichen Rückgriffsanspruch (Regressanspruch) gegenüber dem Leistungsgläubiger.
  2. Der Gläubiger der verrechnungssteuerpflichtigen Leistung ist befugt, ein Rechtsmittel zu erheben, wenn über deren Steuerbarkeit und die Überwälzungspflicht beziehungsweise Regressforderung entschieden und er dabei als Regressschuldner namentlich benannt wird.
  3. Anspruch auf Feststellungsverfügung. Ein Leistungsurteil könnte sich nur an den Steuerpflichtigen, nicht aber an den Gläubiger der verrechnungssteuerpflichtigen Leistung richten. Da Ersterer die Steuerpflicht anerkennt, hat ein Feststellungsurteil zu ergehen.

Art. 14 Abs. 1 und Art. 41 lit. a und b VStG; Art. 5 Abs. 1, Art. 6, Art. 25 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 1 VwVG

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(BVGer., 11.03.10 {A-2853/2008}, BVGE 2010 Nr. 12, S. 147)

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