Mehrkosten für Verpflegung können abgezogen werden, wenn die Ursache dafür, dass eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause eingenommen werden kann, in der zu grossen Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort oder in der zu kurzen Dauer der Essenspause begründet ist. Zwar kann sich die berufliche Notwendigkeit auswärtiger Verpflegung auch aus persönlichen Verhältnissen wie z. B. Invalidität oder Gebrechlichkeit ergeben, aber nur dann, wenn sich die Heimkehr wegen dieser persönlichen Verhältnisse als unzumutbar erweist. Ist die Notwendigkeit einer kurzen Mittagspause in der persönlichen Lebensgestaltung der steuerpflichtigen Person begründet, fehlt es am notwendigen Bezug zur Erwerbstätigkeit.
§ 26 Abs. 2 StG ZH; Art. 26 lit. b DBG
(Verwaltungsgericht ZH, 15.12.15 {SB.2015.109 + 110}, ZStP 2016, S. 158)