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Der Rückkaufswert einer rückkaufsfähigen Rentenversicherung ist nicht nur während der Aufschubszeit, sondern auch nach Eintritt des versicherten Ereignisses mit der Vermögenssteuer zu erfassen. Dementsprechend kann dieser Rückkaufswert als Schuld vom Rentenzahler im Rahmen seiner Vermögenssteuer abgezogen werden.

§ 45 und § 6 StG ZH; Art. 13 Abs. 1 StHG

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(BGer., 1.05.12 {2C_337/2011}, ZStP 2012, S. 248)

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