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Die Vermögensqualifikation eines Grundstücks bestimmt darüber, welcher Steuerart ein realisierter Veräusserungsgewinn unterliegt. Das bundesrechtlich vorgesehene Nebeneinander von Einkommens- bzw. Gewinnsteuer einerseits und Grundstückgewinnsteuer anderseits lässt keinen Vorrang der einen gegenüber der anderen Steuerart zu. Die beiden Steuerarten erstrecken sich je auf die ihnen unterliegenden Sachumstände, was Überschneidungen an sich ausschliesst. Ein Grundstück dient entweder privaten oder geschäftlichen Zwecken; wird es gleichzeitig privat und geschäftlich genutzt, ruft die Präponderanzmethode auch hier nach einer einheitlichen Zuweisung. Bei bundesrechtskonformer Auslegung kommt der kantonalrechtlichen Kollisionsnorm daher (nur) die Funktion einer koordinierenden Verfahrensbestimmung zu: Sinn und Zweck von § 187 Abs. 3 StG ZG liegen darin, dass Kanton (Einkommens- bzw. Gewinnsteuer) und Gemeinde (Grundstückgewinnsteuer) die jeweils andere Steuerart wechselweise und gleichwertig in ihre Überlegungen einbeziehen.

Art. 18 Abs. 2 DBG; Art. 12, Art. 7 und Art. 8 StHG; § 193 Abs. 1, § 189 Abs. 1 und § 187 Abs. 3 StG ZG

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(BGer., 5.04.16 {2C_156/2015}, StR 2016, S. 870)

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