Nach Art. 35b ArG hat der Arbeitgeber Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt sind, nicht nur während der Schwangerschaft nach Möglichkeit eine gleichwertige Ersatzarbeit anzubieten, sondern ebenso für die Zeit zwischen der 8. und 16. Woche nach der Niederkunft. Soweit dies nicht möglich ist, besteht während der genannten Zeitspanne unter anderem Anspruch auf 80 % des Lohns. Diese zwingende Bestimmung gibt der Arbeitnehmerin zwischen der 8. und der 16. Woche nach der Niederkunft das Wahlrecht, eine Nachtarbeit anzunehmen oder nicht. Auch wenn die Arbeitnehmerin zuerst einer Nachtarbeit zugestimmt hat, kann sie jederzeit darauf zurückkommen und auf ihren Ansprüchen nach Art. 35b ArgG beharren. Gleichwohl darf einer Muttter, die eine Nachtanstellung in der Pflege sucht, allein wegen des Schutzes von Art. 35b Arg nicht die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen werden.
Art. 35b ArG
(BGer., 3.02.17 {8C_752/2016}, ARV 2017, S. 68)