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Eine Vermieterin aus dem Kanton Zürich akzeptierte die Kündigung eines Mieters, verlangte danach aber angeblich entgangene Mietzinse und die Kosten für Arbeiten in der Wohnung des Ex-Mieters. Das geht nicht, hat das Bundesgericht entschieden und die Beschwerde der Frau abgewiesen.

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Das Verhältnis zwischen den Parteien war bereits belastet, als sich Vermieterin und Mieter bei einer Schlichtungsverhandlung an einen Tisch setzten. Sie einigten sich darauf, dass eine von der Vermieterin ausgesprochene Kündigung vom Juli 2012 gültig sei. Jedoch sollte das Mietverhältnis bis Ende März 2016 erstreckt werden. Der Mieter sollte ausserdem mit einer einmonatigen Frist das Mietverhältnis auf Ende jeden Monats auflösen können. Das tat er im September 2014 und kündigte auf Ende Oktober. Das Kündigungsschreiben hatte er zwar nicht unterschrieben, aber die Vermieterin bestätigte den Erhalt. Sie forderte den Mieter auf, angebliche Mängel in der Zweieinhalb-Zimmer-Wohnung zu beheben. Die Schlüsselübergabe sollte erst nach Behebung der Mängel stattfinden. Der Mieter liess die Frau schriftlich wissen, dass er ihr Wohnung und Schlüssel Ende Oktober zu übergeben gedenke. Die Vermieterin bestätigte wiederum, dass sie den Brief erhalten hatte. Sie erschien jedoch nicht zum Abgabetermin. Deshalb schickte der Mann ihr die Schlüssel eingeschrieben zu. Aber auch so wollte die Vermieterin die Schlüssel nicht annehmen. Sie verweigerte die Annahme des Schreibens. Nachdem die angeblich notwendigen Arbeiten an der Wohnung beendet waren, vermietete die Frau die Wohnung per 1. März 2015 neu. Die Kosten für die Arbeiten von fast 5000 Franken und die Mietzinse der letzten vier Monate von rund 5300 Franken forderte sie beim ehemaligen Mieter ein. Der zahlte nicht und muss dies auch nicht tun. Sowohl Miet- und Obergericht des Kantons Zürich als nun auch das Bundesgericht haben die Rechtsmittel der Vermieterin abgewiesen. Das Bundesgericht hält in seinem am 13. April 2018 publizierten Entscheid fest, dass keine verfassungsmässigen Rechte der Frau verletzt worden seien. Es bestätigt auch die Auffassung der Vorinstanz, dass sich die Vermieterin rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Zum einen habe sie die Kündigung des Mieters trotz fehlender Unterschrift akzeptiert. Vor Gericht habe sie dann jedoch geltend gemacht, die Kündigung sei gar nicht gültig gewesen. Ein solches Verhalten könne keinen Rechtsschutz geniessen.

Art. 97, Art. 266a, Art. 266l, Art. 266o, Art. 267, Art. 272 und Art. 272d OR; Art. 29 BV; Art. 2 ZGB; Art. 52, Art. 56, Art. 154, Art. 247, Art. 296 und Art. 318 ZPO

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(BGer., 20.3.2018 {4D_87/2017}, Jusletter 16.4.2018)

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