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Im Rahmen einer Umstrukturierung mit Verlustvorträgen darf nur noch eine gewisse wirtschaftliche Kontinuität der übertragenden in der aufnehmenden Gesellschaft verlangt werden. Dem bisherigen Erfordernis der Betriebsübernahme und -fortführung kommt keine wesentliche Bedeutung mehr zu. Die steuerneutrale Übertragung der stillen Reserven bei Umstrukturierungen verlangt dem Grundsatz nach, dass stille Reserven den bisherigen Vermögenswerten verhaftet bleiben. Auch der Verlustvortrag ist mit dem Unternehmen verknüpft, weshalb im Rahmen der Umstrukturierung eine gewisse wirtschaftliche Kontinuität verlangt werden muss. Nach dem FusG kann sich auch eine Gesellschaft in Liquidation als übertragende Gesellschaft an einer Fusion beteiligen. Angesichts der zivilrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme einer Gesellschaft in Liquidation durch Fuison kann auch dem Erfordernis der Betriebsübernahme und -fortführung keine wesentliche Bedeutung mehr zukommen (betriebliche Kontinuität). Die steuerneutrale Übertragung der stillen Reserven und die Verlustverrechnung einer Gesellschaft darf nicht bereits deshalb verweigert werden, weil betriebliches oder Anlagevermögen verwertet worden ist. Die Verlustverrechnung kann nur dann verweigert werden, wenn keine sachlichen bzw. betriebswirtschaftlichen Gründe für die Umstrukturierung vorliegen. Die blosse Schaffung von Verlustverrechnungspotenzial kann nicht als solch sachlicher Grund angesehen werden.

Art. 67 Abs. 1 DBG; Art. 5 Abs. 1 FusG

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(BGer., 4.01.12 {2C_351/2011}, ZStP 2012, S. 54)

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