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Der Saldo der handelsrechtlichen Jahresrechnung bildet, nach Vornahme von allfälligen steuerrechtlichen Korrekturen, den Ausgangspunkt für die Steuerbemessung. Aufgelaufene Verluste (Verlustvorträge) können jedoch davon in gewissen Fällen in Abzug gebracht werden. Der vorliegende Beitrag illustriert ausgewählte Überlegungen dazu, welche aus Sicht von Buchführung und Rechnungslegung bedeutsam sind.

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